§
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und
seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-,
Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnliche
Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist.
Die Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit),
die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten
Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden
Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden
Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien
geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung,
der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§
4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln
und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung
unterschreiben zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers
zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich
alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich
sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a. , daß der Auftraggeber
- Arbeitsräume
für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller
erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung
stellt;
- eine Kontaktperson
benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der
vereinbarten Arbeitszeit zu Verfügung steht; die Kontaktperson
ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der
Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig
sind;
- den Mitarbeitern
des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit
notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen
erforderlichen Unterlagen versorgt;
- im Falle von
Programmierarbeiten Rechnerzeiten (incl. Operating) und Testdaten
rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.
Der Auftraggeber
steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,
Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke verwendet werden.Soweit
an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden
sind, verbleiben dieselben bei dem Auftraggeber.
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§
6 Haftung und Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für
die von ihm oder von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Die Haftung
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt davon
unberührt.
Der Auftragnehmer haftet einmalig nur bis zur Höhe der nach dem
Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt
bis zu einem Betrag von € 1.534.000 für Personenschäden
und € 512.000 für Sachschäden. Dies betrifft nicht die
Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, von denen der Auftragnehmer
mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.
§ 8 Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Zu unterlassen ist insbesondere Einstellung oder sonstige Beschäftigung
von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des jeweils anderen Partners,
die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen
sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 9 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter
ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für
ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten (Zeithonorare) zu berechnen.
Die Fakturierung erfolgt monatlich nachträglich, falls nichts anderes
vereinbart wird. Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zu zahlen.
Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten,
Spesen, Nebenkosten usw. ) verstehen sich ohne die jeweils gültige
Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs - oder Zurückbehaltungsrecht steht
dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zu.
§
10 Sonstiges
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam,
werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich
Gleichwertige zu ersetzen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet
sein.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Darmstadt.
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